Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Baukammerndurchführungsverordnung
DVO BauKaG NRW§ 9 Anrechnung praktischer Tätigkeiten außerhalb Nordrhein-Westfalens
Stand: 26.08.2026
Wurde die berufspraktische Tätigkeit bereits in einem anderen Bundesland oder im Ausland begonnen, sind diese Zeiten anzurechnen. Über derartige Zeiten hat die Absolventin oder der Absolvent eine Bescheinigung der betreffenden Architektenkammer oder zuständigen Stelle vorzulegen.